01.12.2014

Erbschaftsteuer und Ehegatten-Wohnrecht

Erbschaftsteuer und Ehegatten-Wohnrecht

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur, wenn der Ehegatte das Eigentum an dem selbstgenutzten Familienheim erbt, nicht dagegen, wenn ihm lediglich ein dingliches Wohnrecht zugewendet wird.

Hintergrund: Dem Erbschaftsteuergesetz zufolge bleibt die Vererbung des Eigentums/Miteigentums an einem selbstgenutzten Familienheim an den Ehegatten erbschaftsteuerfrei, wenn der Ehegatte das Familienheim ebenfalls selbst nutzt.

Streitfall: Der Ehemann der Klägerin hinterließ bei seinem Tod das von den Ehegatten bewohnte Zweifamilienhaus. Er vererbte das Eigentum an dem Haus jeweils zu 50 % den gemeinsamen Kindern, während er seiner Ehefrau, der Klägerin, ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus vermachte. Das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerbefreiung für Familienheime und setzte für das dingliche Wohnrecht Erbschaftsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte ebenfalls keine Steuerbefreiung und wies die Klage ab:

  • Steuerbefreit ist nur das Erbe am Eigentum oder Miteigentum am Familienheim. Das dingliche Wohnrecht ist nicht steuerbefreit, weil der Wohnberechtigte nicht Eigentümer des Familienheims wird, sondern nur Nutzungsberechtigter ist.
  • Eine Erweiterung der Steuerbefreiung für das Eigentum am Familienheim auf dingliche Wohnrechte ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn immerhin ist bereits die Steuerbefreiung auf den Eigentumserwerb am Familienheim verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Hinweise: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klärt zurzeit, ob das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Sollte es dies bejahen, steht die Klägerin jedoch nicht mit leeren Händen da. Denn ihr Erbschaftsteuerbescheid bleibt weiterhin vorläufig und würde bei einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG zu ihren Gunsten geändert bzw. aufgehoben werden können.

Der BFH hat offen gelassen, ob die Erbschaftsteuerbefreiung dann greifen würde, wenn die Klägerin das Eigentum am Familienheim geerbt hätte und es unter dem Vorbehalt eines Wohnrechts zu ihren Gunsten auf einen Dritten übertragen hätte, ohne hierzu testamentarisch verpflichtet gewesen zu sein. Für eine Steuerbefreiung spräche, dass die Klägerin immerhin das Eigentum am Familienheim erlangt hätte.

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