08.04.2009

Jahressteuergesetz 2009

Jahressteuergesetz 2009

Nachdem im letzten November noch 78 Änderungen (!) eingearbeitet worden waren, konnte auch das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft treten. Auf 103 Seiten hat der Gesetzgeber Änderungen quer durch zahlreiche Steuergesetze umgesetzt. Über eine Auswahl möchten wir Sie nachfolgend informieren:

  1. Neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung:
    Max. 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr zählen zu den steuerfreien Einnahmen, wenn Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn die Kosten z. B. für Kurse zur gesunden Ernährung oder Rückengymnastik übernehmen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Dies gilt bereits für Leistungen des Arbeitgebers in 2008.
  2. Schulgeld: 30 % des Schulgeldes (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), jedoch höchstens 5.000 €, können Eltern als Sonderausgaben abziehen, wenn ihre Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besuchen. Dabei ist es nunmehr gleichgültig, ob es sich um eine inländische Schule oder aber um eine Schule im EU-/EWRAusland handelt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem Schulabschluss führt, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder es sich um einen gleichwertigen Abschluss handelt. Dem gleichgestellt ist der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss einer derartigen Schule ordnungsgemäß vorbereitet. Handelt es sich um eine deutsche Schule im Ausland, wird der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt, wenn diese sich außerhalb des EU-/EWR-Raums befindet. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. Diese Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Letzteres gilt mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss.
  3. Faktorverfahren für Ehepaare: Ab 2010 wird es ein "optionales Faktorverfahren" für Doppelverdiener-Ehepaare geben. Danach werden beide auf Antrag nach der Steuerklasse IV und nicht nur in der Kombination III und V besteuert, ergänzt um einen Faktor. Dadurch kann der Splitting-Vorteil auf beide Ehegatten verteilt werden. Das Verfahren ist im Einzelnen sehr kompliziert.
  4. Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit sind verfassungsfeindliche Vereine z. B. nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit.
  5. Mustersatzung für Vereine: Seit 2009 gibt es in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung eine Mustersatzung.
  6. Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung ins Ausland: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine EDV-gestützte Buchführung in andere EU- bzw. EWR-Staaten (hier: soweit eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht) zu verlagern.
  7. Steuerstraftaten verjähren teilweise später: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist nun zehn Jahre. Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird dabei auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Diese Neuregelungen gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
  8. Übrigens: Steuerhinterziehung in Millionenhöhe soll stets mit Gefängnis bestraft werden; bei über 100.000 € sollen Freiheitsstrafen verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Dezember 2008 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt und dabei erstmals Leitlinien zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten aufgestellt. Danach bestimmt die Höhe des Hinterziehungsbetrags maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei bis zu 50.000 € hinterzogener Steuer ist im Regelfall eine Geldstrafe angemessen, bei über 100.000 € nur im Einzelfall. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist tatsächliche Haft angezeigt; eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt dort nur noch bei Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird nach Ansicht des BGH auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig ausscheiden, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden kann, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
  9. Keine Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Pkw: Der Vorsteuerabzug bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeugen sollte ursprünglich auf 50 % beschränkt werden. Unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung sollte der Steuerpflichtige danach pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer geltend machen können. Dieses Vorhaben wurde nun jedoch nicht umgesetzt.
  10. Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage gibt es (in Altfällen) für Kinder unter 27 Jahren – nicht wie beim Kindergeld bis unter 25 Jahren.

Hinweis der Steuerberater Abrakat & Schwarz:
Alle drei Gesetzespakte enthalten hochkomplexe Neuerungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs, damit Erfordernisse und Möglichkeiten im Einzelfall erläutert werden können.

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