07.04.2009

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz tritt zum 01.04.2009 in Kraft

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz tritt zum 01.04.2009 in Kraft

Das Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Lohnzahlungszeiträume ab 2009 sieht im Einzelnen u. a. Folgendes vor:

1. Vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Damit beträgt der neue jährliche Förderhöchstbetrag 80 €. Darüber hinaus wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete) auf 20.000 €/40.000 € erhöht. Die erhöhten Werte gelten jetzt auch für die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (vgl. 3.). Bei der Förderung für Bausparer bleibt hingegen alles beim Alten: Der Zulagensatz beträgt 9 % und die Einkommensgrenze liegt bei 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete).

2. Steuerfreiheit
Wie bisher wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz als arbeitgebendes Unternehmen (Konzernklausel). Im Gegensatz zur alten Regelung werden die begünstigten Anlageformen jedoch – mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds, der erstmals begünstigt wird – auf diese direkte Beteiligungsform beschränkt. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird von 135 € auf 360 € angehoben; die bisherige zusätzliche Begrenzung der Steuerbefreiung auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung entfällt. Nachfolgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden und darf nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet werden (keine Entgeltumwandlung). n Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss bei neuen Modellen grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Bei einem Konzernunternehmen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung indessen nicht, dass die Beteiligung auch den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen gewährt wird; die Konzernklausel gilt insoweit nicht.

Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen (Höhe der Beteiligung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc.) frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus wird die Bewertung der überlassenen Beteiligungen neu geregelt. Kam es bisher auf den Stichtag der Beschlussfassung über die Überlassung einer Beteiligung an, ist zukünftig der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Beteiligung erhält, maßgeblich.

3. Einbeziehung von Fonds
Die Förderung von Aktienfondsanteilen entfällt. Neben der direkten Beteiligung am Unternehmen werden nur noch Beteiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
– ein spezieller Fonds z. B. für einzelne Branchen
– gefördert, und zwar in gleicher Höhe. Die Eckdaten:

Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden als eigene identifizierbare Fondskategorie neu eingeführt.
Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet und stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der jeweilige Fonds wird gesetzlich verpflichtet, nach einer Anlaufzeit von drei Jahren seit der Auflegung mindestens 60 % des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Beteiligung des Fonds an den Teilnehmerfirmen erfolgt durch den Erwerb von bestimmten verbrieften oder unverbrieften Darlehensforderungen, wie z. B. Schuldscheinen und von börsennotierten oder nicht börsennotierten, verbrieften oder unverbrieften Beteiligungen undWertpapieren. n Bei der Anlage der Fondsmittel ist der Grundsatz der Risikomischung zu wahren.
Das Gesetz sieht daher eine besondere Ausstellergrenze von 20 % vor.
Maximal 40 % des Fonds können in Liquidität und fungiblen Vermögensgegenständen, wie z. B. börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen anderer Unternehmen sowie Geldmarktinstrumente investiert werden.
Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Um jedoch der eingeschränkten Liquidität der im Fonds befindlichen Vermögenswerte Rechnung zu tragen, erfolgt eine Rücknahme der Anteile höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu 24 Monate betragen kann.
Anleger müssen in den Verkaufsunterlagen über die Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit verbundenen Risiken sowie die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten aufgeklärt werden.
Das Gesetz wird zum 1. 4. 2009 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit der Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 vorgesehen, d. h. faktisch rückwirkend zum 1.1.2009. Für Beschäftigte, die mit Stichtag vom 31. 3. 2009 bereits einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung haben, wird ein Bestandsschutz gewährt, der bis zum 31.12.2015 befristet ist. Im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt es beim steuerund abgabenfreien Vorteil von 135 € (§ 19a Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung ist bis 2015 weiter anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung nicht erfüllt sind. Es besteht ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, wenn eine Vermögensbeteiligung innerhalb des Zeitraums vom 1.1. bis zum 31.3. überlassen wird. Wendet der Arbeitgeber dann den neuen höheren Freibetrag an, greift vorrangig die Neuregelung, d. h. neue und alte Regelung schließen sich gegenseitig aus.

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