08.04.2009

Neue Steuerregeln bei Erbschaften und Schenkungen

Neue Steuerregeln bei Erbschaften und Schenkungen

Nach langen politischen Auseinandersetzungen konnten die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung nun doch noch zum 1. 1. 2009 in Kraft treten. Ab dann sind die Neuregelungen zwingend. Es besteht allerdings ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des alten Rechts bei in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Erbfällen (nicht: Schenkungen!). Dieses Wahlrecht gilt längstens bis einschließlich 30. 6. 2009. Das neue Gesetz resultiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11. 2006. Darin hatten die Verfassungsrichter die bisherige Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wegen einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten für verfassungswidrig erklärt. Um zu verhindern, dass diese Steuer wegen des Verfassungsverstoßes zum Jahresende 2008 ganz wegfiel, musste der Gesetzgeber bis zum 31. 12. 2008 nicht gerechtfertigte Unterschiede im Steuerwert von Aktien, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen beheben.

Die wichtigsten Neuerungen in Kurzform:

  1. Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Das Familienheim kann weiterhin steuerfrei an den Ehepartner verschenkt werden. Im neuen Recht profitieren hiervon auch eingetragene Lebenspartner. Neu ist darüber hinaus, dass Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder oder aber die Kinder der verstorbenen Kinder das Familienheim steuerfrei erben können, wenn sie die Wohnimmobilie in den folgenden zehn Jahren selbst nutzen. Beim Erwerb durch Kinder oder Kinder der verstorbenen Kinder ist jedoch zu beachten, dass der Wohnraum nicht größer als 200 m2 sein darf. Eine generelle Wertgrenze für die Wohnimmobilie gibt es nicht.
  2. Daneben bestehen Freibeträge in Höhe von 500.000 € für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner, von 400.000 € für Kinder und von 200.000 € für Enkelkinder. Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten sowie beispielsweise Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhalten lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 €.
  3. Die bis zuletzt diskutierte Anpassung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III wurde nicht vorgenommen. Der Tarif beträgt hier mindestens 30 %.
  4. Übertragung von Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen kann zwischen zwei Verschonungsmodellen gewählt werden:
    1. Beim ersten Modell werden 85 % des Betriebsvermögens verschont und 15 % sofort besteuert, wenn das Betriebsvermögen sieben Jahre lang erhalten bleibt. Die Lohnsumme muss in diesem Zeitraum insgesamt 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung betragen. Des Weiteren darf nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen vorliegen.
    2. Beim zweiten Modell werden 100 % des Betriebsvermögens verschont, wenn dieses zehn Jahre lang erhalten bleibt und die Lohnsumme über zehn Jahre verteilt insgesamt 1.000 % beträgt. Hier darf nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen vorliegen.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber eine Regelung mit "Fallbeileffekt" vorgesehen. Hiernach wäre die Verschonung vollständig entfallen, wenn auch nur zeitweise deren Voraussetzungen nicht eingehalten werden konnten. Jetzt kommt es zu einem anteiligen Verschonungswegfall. Bei der Lohnsummenklausel besteht nun nicht mehr die Gefahr, die Vergünstigung zu verlieren, wenn die Lohnsumme zeitweise unter eine bestimmte Höhe fällt, denn die Lohnsumme wird über die gesamte Behaltensfrist betrachtet. Außerdem wird die Lohnsumme nicht mehr indexiert. Zu beachten ist zudem aber, dass das Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Verwaltungsvermögensquote aus der Verschonung fällt.

Zur Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern ist eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eingeführt worden.

Im Rahmen der Bewertung können Firmenerben statt eines fixen Kapitalisierungszinssatzes zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen und einem "vereinfachten Ertragswertverfahren" mit festen Sätzen wählen.

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